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   BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89   

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https://dejure.org/1993,6643
BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89 (https://dejure.org/1993,6643)
BAG, Entscheidung vom 24.08.1993 - 9 AZR 252/89 (https://dejure.org/1993,6643)
BAG, Entscheidung vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 (https://dejure.org/1993,6643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts anlässlich des Besuchs einer Weiterbildungsveranstaltung - Erforderlichkeit einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers - Konkludente Annahme des Angebots auf unbezahlte Freistellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 27/91

    Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89
    Dem erkennenden Senat ist die Überprüfung der einzelfallbezogenen Willenserklärung der Beklagten vom 3. September 1985 schon deshalb möglich, weil die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts auch die Berücksichtigung des wesentlichen Auslegungsstoffes zum Inhalt hat (Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB).
  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89
    Es bedarf vielmehr einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung auch in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 472/86

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89
    Ebenso wie § 7 Abs. 1 BUrlG (BAGE 59, 154, 161 = AP Nr. 22 zu § 11 BurlG) räumt § 1 Abs. 1 AWbG dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer kein Recht zur Selbstbeurlaubung ein.
  • BAG, 12.07.1957 - 1 AZR 418/55

    Auslegungsregeln - Private Willenserklärung - Vertragsurkunde

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89
    Der erkennende Senat ist auch selbst zur abschließenden Auslegung befugt, da es um die Auslegung einer Urkunde geht, und außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die der Auslegung eine bestimmte Richtung geben könnten, von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAGE 21, 237, 244 = AP Nr. 8 zu § 75 b HGB).
  • BAG, 06.12.1968 - 3 AZR 251/67

    Handlungsgehilfe - Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89
    Der erkennende Senat ist auch selbst zur abschließenden Auslegung befugt, da es um die Auslegung einer Urkunde geht, und außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die der Auslegung eine bestimmte Richtung geben könnten, von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAGE 21, 237, 244 = AP Nr. 8 zu § 75 b HGB).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 580/90

    Unzulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage

    Zwar kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß aufgrund einer besonderen Vereinbarung (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993, BAGE 72, 200 [BAG 09.02.1993 - 9 AZR 648/90] -, und 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 -, n. v.) die Beklagte für den Besuch der Bildungsveranstaltung Erholungsurlaub "nachzugewähren" hat.
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 547/94

    AWbG - Gestalt-Kommunikations-Workshop auf Kreta

    Das Landesarbeitsgericht hat eine besondere Vereinbarung der Parteien über eine nachträgliche Zahlungspflicht der Beklagten nach gerichtlicher Klärung des Streits der Parteien zum Inhalt der Veranstaltung zu Recht verneint (dazu vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 1993 - 9 AZR 948/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - n.v. und vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 422/91

    Fortzahlung des Gehalts anlässlich des Besuchs einer Weiterbildungsveranstaltung

    Deshalb bedarf es vor dem Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 -).

    Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus einer besonderen Vereinbarung der Parteien (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - und vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 -).

  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 433/94

    Arbeitnehmerweiterbildung - Das Meer - Ressource und Abfalleimer

    Die Parteien haben damit zwar eine einzelvertragliche, besondere Vereinbarung im Sinne der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsUrlaubsG Hessen, vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - nicht veröffentlicht und vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - AP Nr. 9 zu § 1 BildungsUrlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) getroffen, wonach der Kläger der Arbeit für die Dauer der Veranstaltung fernbleiben durfte und sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger noch einmal Erholungsurlaub und arbeitsfrei zu gewähren, wenn eine gerichtliche Klärung ergeben sollte, daß die Beklagte die Freistellung nach dem AWbG zu Unrecht verweigert habe.
  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 586/94

    Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer

    Der Senat kann diese Auslegung des Arbeitsvertrags als Revisionsgericht selbst vornehmen, da es sich um die Würdigung des Inhalts der Urkunde handelt und außerhalb derselben liegende Umstände, die der Auslegung eine bestimmte Richtung geben könnten, von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (vgl. BAGE 3, 116 = AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAG Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - n.v.).
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89

    Freistellung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer zum Besuch einer

    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 217/92

    Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

    Auf die Fragen der politischen oder beruflichen Weiterbildung kommt es nur an, wenn der Kläger auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung der Parteien freigestellt worden sein sollte (Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - und vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 -).
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